Rechtliche Hinweise zum Umgang mit Paintballmarkierern
Da unsere Hobby ja leider auch einigen gesetzlichen Einschränkungen durch das deutsche Waffengesetz unterliegt, hier mal eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regeln:
Die folgenden Gesetze sind für den legalen Umgang mit Ihrer Paintballwaffe unbedingt zu beachten:
Paintballmarkierer sind laut Waffengesetz (WaffG) Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen und werden rechtlich genau so (wie ein "Luftgewehr") behandelt. Paintballwaffen sind also kein Spielzeug sondern fallen unter das Waffengesetz. Du als Besitzer des Markierers bist selber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich!
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
2. Führen und Transport von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt aber nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport
der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Paintballspielfeld zur Wohnung oder zum Paintballhändler).
(Einfach im Wald oder in der Öffentlichkeit mit einer Paintballwaffe herumlaufen ist also nicht erlaubt! Der Transport ist z. B. im Auto unter dem Fahrersitz oder am Körper ist auch verboten. Der Transport in einer verschlossenen Tasche im Kofferraum oder im Fahrzeuginneren in einem verschlossenem Behältnis (Waffenkoffer) ist aber erlaubt).
3. Schiessen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Ausnahmen gemäss § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schiessen außerhalb von Schiessstätten ohne Schiesserlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
4. Sichere Aufbewahrung von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Allgemein gilt § 36 Abs. 1 WaffG "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen..."
Freie Waffen (Paintballwaffen mit F sind Freie Waffen) Luftdruck, Federdruck oder C02-Waffen mit F-Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind ebenso wie Hieb- und Stosswaffen so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit oben genannten freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis wäre somit ausreichend. Ein Tresor oder Waffenschrank ist nicht erforderlich.
Quelle: paintball.de
Da unsere Hobby ja leider auch einigen gesetzlichen Einschränkungen durch das deutsche Waffengesetz unterliegt, hier mal eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regeln:
Die folgenden Gesetze sind für den legalen Umgang mit Ihrer Paintballwaffe unbedingt zu beachten:
Paintballmarkierer sind laut Waffengesetz (WaffG) Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen und werden rechtlich genau so (wie ein "Luftgewehr") behandelt. Paintballwaffen sind also kein Spielzeug sondern fallen unter das Waffengesetz. Du als Besitzer des Markierers bist selber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich!
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
2. Führen und Transport von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt aber nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport
der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Paintballspielfeld zur Wohnung oder zum Paintballhändler).
35.6.1 WaffVwV Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.
35.6.2 WaffVwV Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär oder Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z. B. in einer geschlossenen Aktentasche oder einem Futteral) getragen wird.
(Einfach im Wald oder in der Öffentlichkeit mit einer Paintballwaffe herumlaufen ist also nicht erlaubt! Der Transport ist z. B. im Auto unter dem Fahrersitz oder am Körper ist auch verboten. Der Transport in einer verschlossenen Tasche im Kofferraum oder im Fahrzeuginneren in einem verschlossenem Behältnis (Waffenkoffer) ist aber erlaubt).
3. Schiessen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Ausnahmen gemäss § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schiessen außerhalb von Schiessstätten ohne Schiesserlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
4. Sichere Aufbewahrung von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Allgemein gilt § 36 Abs. 1 WaffG "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen..."
Freie Waffen (Paintballwaffen mit F sind Freie Waffen) Luftdruck, Federdruck oder C02-Waffen mit F-Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind ebenso wie Hieb- und Stosswaffen so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit oben genannten freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis wäre somit ausreichend. Ein Tresor oder Waffenschrank ist nicht erforderlich.
Quelle: paintball.de